(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
| Art der Anlage: | Überprüfungshäufigkeit: |
| 1. Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie: | |
| a) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke | einmal jährlich |
| b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung | einmal jährlich |
| 2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie: | |
| a) Abgasschornsteine oder Abgasleitungen | einmal jährlich |
| b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung | einmal alle zwei Jahre |
| 3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie: | |
| Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung | einmal alle zwei Jahre |
| 4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind: | |
| Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung | bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre |
| 5. Außenwandgasfeuerstätten: | |
| Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts | einmal alle zwei Jahre |
| 6. Lüftungsanlagen, soweit sie nicht bereits von Nummer 1 bis 4 erfasst sind | einmal jährlich. |
(2) Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach Absatz 1 auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs.
Sofern keine Mess- und Überprüfungsöffnungen an der Feuerstätte bzw. an der Abgasanlage bauseits vorhanden sind, hat die
Überprüfung an geeigneter Stelle, z.B. an der Abgasaustrittsstelle zu erfolgen. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen
Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 Meter Länge sowie Außenwandgasfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der
Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.
(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine Kohlenmonoxidmessung festzustellen. Der Kohlenmonoxidanteil muss - bezogen auf unverdünntes Abgas - den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung von Gasfeuerstätten entsprechen. Wird der Wert überschritten, ist die Messung spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln und bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach der 1. BImSchV unterliegen, eine Bescheinigung auszustellen. Die Messung ist mit einem den Anforderungen des § 13 der 1. BImSchV entsprechenden Messgerät durchzuführen. Diese Kohlenmonoxidmessung ist zusammen mit der Abgaswegüberprüfung und/oder gegebenenfalls mit der Messung nach §§ 14 und 15 der 1. BImSchV durchzuführen.
(4) Bei Außenwandgasfeuerstätten ohne Gebläse und ohne werksmäßige gefertigte Messöffnungen ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes durchzuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts
a) im Bereich bis 3 Meter über Erdgleiche liegt,
b) unter Erdgleiche liegt,
c) zu Lüftungsöffnungen bzw. Fenster und Türen einen Abstand von bis zu 1 Meter hat.
(5) Bei Außenwandgasfeuerstätten mit Luft-Abgas-System ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.