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§2
Kehrpflicht

Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstpffe sind wie folgt zu kehren:
 
Art der Feuerstätte: Kehrhäufigkeit
(jährlich):
 
1. selten benutzte Anlagen
 
einmal
 
2. Nach §15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1.BImSchV) überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne des §2 Nr.2 der 1.BImSchV
a) bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe einmal
b) bei Verbrennung von Kohle und Koks zweimal
c) bei Verbrennung fester Brennstoffe nach §3 Abs.1 Nr.5a 1.BImSchV zweimal
d) bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe dreimal
 
3. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlich benutzt werden und nicht unter Nr.1 fallen

 
zweimal
 
4. alle übrigen Anlagen
a) soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden dreimal
b) soweit sie ganzjährig benutzt werden viermal
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten