Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstpffe sind wie folgt zu kehren:
| Art der Feuerstätte: | Kehrhäufigkeit (jährlich): |
| 1. selten benutzte Anlagen |
einmal |
| 2. Nach §15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1.BImSchV) überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne des §2 Nr.2 der 1.BImSchV |
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| a) bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe | einmal |
| b) bei Verbrennung von Kohle und Koks | zweimal |
| c) bei Verbrennung fester Brennstoffe nach §3 Abs.1 Nr.5a 1.BImSchV | zweimal |
| d) bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe | dreimal |
| 3. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlich benutzt werden und nicht unter Nr.1 fallen |
zweimal |
| 4. alle übrigen Anlagen | |
| a) soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden | dreimal |
| b) soweit sie ganzjährig benutzt werden | viermal |
| (2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten |