§164
Anspruch auf Rückübertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben, hat der frühere
Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks,
wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der
Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland,
Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder
   als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem
   Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
   Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der
   Enteignung erworben hatte oder
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des
   Grundstücks begonnen hat oder
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an
   einen Dritten veräußert wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.

(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der
Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden.

(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu
zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.

(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt.
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemißt
sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund des
rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung
der förmlichen Festlegung ergibt.