§101
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf
seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der
Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem
Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem
zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück
des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück
des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des
Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer
Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu
enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungs-
behörde gestellt werden.