§117
Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entscheidungen nach
§ 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines
Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteig-
nungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungs-
anordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die
Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach §
112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im
Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungs-
anordnung davon abhängig machen, daß der durch die Enteignung
Begünstigte im übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit
leistet.

(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen
Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter
Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung
etwas anderes ergibt.

(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten
die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die
Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluß in Verbindung
mit dem Nachtragsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung gezahlt
oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar
zu sein.

(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen,
deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß betroffen
wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich
mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene
Grundstück liegt. § 113 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird
der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß
geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen
die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie
gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem
Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.

(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den
Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem
festgesetzten Tag ein.

(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine
beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der
Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das
Grundbuch einzutragen.