§113
Enteignungsbeschluß
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten
zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung über
Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so
muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbe-
   günstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das
   Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
   a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der
      Enteignung ist, das Grundstück nach Größe,
      grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher
      Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils
      ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften
      (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von
      einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder
      von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
      gefertigt sind,
   b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand
      einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
      Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
   c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz
      oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den
      Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken
      beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung
      ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines
      Bestehens,
   d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die
      Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art,
   den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann,
   sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das
   Grundstück;
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c
   bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die
   daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach
   der Enteignung;
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der
   Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1
   Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten
   sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der
   Enteignung Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind,
   müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt
   ausgewiesen werden;
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer
   4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr.
4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluß
ihn aufgrund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme
auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das
Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß
durch einen Nachtragsbeschluß anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn
dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.