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§8
Sonstige Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

(1) Die beabsichtigte Kehrung oder überprüfung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen. Bei nur gelegentlich benutzten Gebäuden, z.B. von Wochenendhäusern, ist der Termin der beabsichtigten Kehrung oder überprüfung rechtzeitig mitzuteilen.
 
(2) Die Kehr- und überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen.
 
(3) Verbrennungsrückstände sind aus den kehrpflichtigen Anlagen zu entfernen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.