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§6
Zusätzliche Kehrungen, überprüfungen oder Kohlenmonoxydmessungen

Wenn es die Feuersicherheit und/oder Betriebssicherheit erfordert, sind kehr-, überprüfungs- und meßpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren, zu überprüfen bzw. zu messen.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat zusätzliche Kehrungen, überprüfungen bzw. Kohlenmonoxydmessungen gegenüber dem Grundstückseigentümer -auf Verlangen schriftlich - zu begründen.
Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.