§172
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz
4) oder
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr.
1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung
gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf einen
Antrag auf Durchführung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten
werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen
Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die
Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen
Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans
(§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden,
hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.