§167
Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger beauftragen,
1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzubereiten und
durchzuführen,
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die ihr
gewährt werden, oder sonstige der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu bewirtschaften.
(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Unternehmen
übertragen, dem die zuständige Behörde bestätigt hat, daß es die
Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe als
Entwicklungsträger erfüllt; § 158 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde
als deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
§§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des
Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu
veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.