§165
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren
einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils
vorbereitet und durchgeführt.

(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1
sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets
entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der
angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region
erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen
Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Die
Maßnahmen sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten
sowie von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.

(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß
förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
   städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere
   zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und
   Arbeitsstätten oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines
   absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.

(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs die Voruntersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um
Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach
Absatz 3 zu gewinnen. Von Voruntersuchungen kann abgesehen
werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits
vorliegen. Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Entwicklung
durch den Beschluß über den Beginn der Voruntersuchungen ein. Der
Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. Ist der Beschluß über
den Beginn der Voruntersuchungen gefaßt und ortsüblich
bekanntgemacht, sind die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung
und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger sowie § 15
auf Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung
einer Teilungsgenehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.

(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,
daß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne
Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden,
können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 6
bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet
worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht,
sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde
bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der
Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.

(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
(Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der
städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.

(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht
über die Gründe, die die förmliche Festlegung des
entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen, beizufügen.
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der
Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist auf die
Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2
hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung
rechtsverbindlich.

(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der
Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke
einzutragen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.