§145
Genehmigung
(1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des
Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6
ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur
Annahme besteht, daß das Vorhaben, die Teilung eines Grundstücks,
der Rechtsvorgang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung
zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche
Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten für den
Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre
Rechtsnachfolger
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für
   die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie
   für werterhöhende Änderungen, die aufgrund der mit dem
   Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3
   auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für
   werterhöhende Änderungen verzichten, die aufgrund dieser
   Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144
Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet oder bedingt erteilt werden.
§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der
Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit
es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke
des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmever-
langens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet;
die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht
berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden
können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande,
kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die
Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend
anzuwenden.

(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist
§ 23 entsprechend anzuwenden.

(7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeugnis darüber zu
erteilen, daß die Genehmigung nach § 144 Abs. 3 allgemein erteilt
ist; das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.