§51
Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur
Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit
schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück
   und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder
   Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen
   ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines
   Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder
   Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich
   wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke
   vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige,
   aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder
   wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche
   Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht
nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung der Umlegung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen
über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter
Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die
Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt,
bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuß aufgrund einer Verordnung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle
Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese
Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt
der Umlegungsausschuß an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuß kann
die Übertragung jederzeit widerrufen.