v BauGB §246a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§246a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben:
1. (Mitteilungspflicht, Teil-Flächennutzungsplan)
   Die Gemeinde hat die Absicht, einen Bauleitplan oder
   Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, der für die
   Raumordnung und Landesplanung zuständigen Stelle unter
   allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und
   anzufragen, welche Ziele der Raumordnung und Landesplanung
   für den Planbereich bestehen. Äußert sich die für die
   Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle nicht
   innerhalb einer Frist von einem Monat, kann die Gemeinde
   davon ausgehen, daß raumordnerische Bedenken nicht erhoben
   werden. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 können Darstellungen
   bis zur Aufstellung des Flächennutzungsplans für räumliche
   und sachliche Teile getroffen werden (Teil-Flächennutzungs-
   plan), wenn dies für die städtebauliche Entwicklung der
   Gemeinde vordringlich ist.
2. entfällt
3. (Vorzeitiger Bebauungsplan)
   § 8 Abs. 2 bis 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

   "(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan oder
   Teil-Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungs-
   plan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht,
   um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

   (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
   eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächen-
   nutzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt,
   geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Be-
   bauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan oder Teil-
   Flächennutzungsplan genehmigt und bekanntgemacht werden,
   wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
   daß der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
   Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennutzungsplans ent-
   wickelt sein wird.

   (4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Bebauungsplan aufge-
   stellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der
   Flächennutzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt
   ist, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
   des Bebauungsplans für die geordnete städtebauliche Entwick-
   lung erforderlich ist und wenn der Bebauungsplan der beab-
   sichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets
   nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). In der
   Begründung des Bebauungsplans ist darzulegen, daß der
   Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
   des Gemeindegebiets, insbesondere den künftigen Darstellungen
   des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans oder
   Teil-Flächennutzungsplans oder, wenn ein entsprechender Stand
   nicht erreicht ist, den Zielen und Zwecken des Flächen-
   nutzungsplans nicht entgegenstehen wird."

4. (Genehmigungspflicht der Satzungen)
   Bebauungspläne und anzeigepflichtige andere Satzungen nach
   diesem Gesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
   bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6
   Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 216 ist nicht
   anzuwenden. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf es
   keiner Genehmigung. Bei einer Satzung über den Vorhaben- und
   Erschließungsplan und bei einer Satzung, bei der die Gemeinde
   in dem Antrag auf Genehmigung erklärt hat, daß sie der
   Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen
   soll, ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu
   entscheiden; § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe
   entsprechend anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei
   Monate verlängert werden kann. Die Erteilung der Genehmigung
   des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Andere
   Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung
   ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in
   entsprechender Anwendung des § 12 vorgenommen werden. Für die
   Rechtswirksamkeit der Satzung ist eine Verletzung der
   Vorschriften über das Genehmigungsverfahren unbeachtlich,
   wenn bei Anwendung des Satzes 5 die Voraussetzung, daß durch
   die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung der Satzung ein
   dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht
   richtig beurteilt worden ist. Für die Rechtswirksamkeit der
   Satzung ist ferner unbeachtlich, wenn eine Verlängerung der
   Frist im Genehmigungsverfahren nach Satz 5 nicht erfolgt ist.
5. entfällt
6. entfällt
7. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
   In den Fällen der §§ 24 und 25 ist abweichend von § 28 Abs. 2
   Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs.
   3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch entsprechend
   anzuwenden.
8. (Zulässigkeit von Vorhaben)
   § 38 ist auch anzuwenden auf Zulassungsverfahren für
   Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c des Wasserhaushalts-
   gesetzes, genehmigungsbedürftige Rohrleitungen nach § 19a
   des Wasserhaushaltsgesetzes und überwachungsbedürftige
   Rohrleitungen nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 des Geräte-
   sicherheitsgesetzes, wenn die Gemeinde beteiligt worden ist.
9. (Vertrauensschaden)
   Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
   "Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte
   sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf
   den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die
   bei Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zulässigkeit nach
   § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmög-
   lichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus
   § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld
   verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung,
   Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans an
   Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder
   landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des
   Grundstücks  erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für ange-
   messene Kosten und Gegenleistungen für den Erwerb eines
   Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen
   Rechts, wenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei
   Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das Ver-
   trauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine
   Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine schriftliche
   Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen
   Behörde stützt. Überschreitet in Fällen des Satzes 3 die
   Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
   erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Entschädigung
   nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194).
   Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden."
   § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksam-
   werden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen keine
   Anwendung.
10. (Gegenstand der Enteignung)
    Als Rechte nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, die zum Erwerb von
    Grundstücken berechtigen, gelten auch Rückübertragungs-
    ansprüche nach dem Vermögensgesetz.
11. entfällt
12. entfällt
13. entfällt
14. (Erhaltungssatzung)
    § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist
    auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4
    anzuwenden.
15. entfällt
16. entfällt
17. (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
    Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die
    Senate für Verwaltungsrecht bei den Bezirksgerichten
    zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der
    Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für das Land
    Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz vor dem 3.
    Oktober 1990 nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte
    nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden. § 13 des
    Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S.
    1147) bleibt unberührt.
18. entfällt

(2) Auf Satzungen, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung
aufgestellt und auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2, 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
Fassung eingeleitet worden sind, sind diese Maßgaben in dieser
Fassung weiter anzuwenden. Ist die Genehmigung einer Satzung vor
dem 1. Mai 1993 beantragt worden, ist die Maßgabe des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des
Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 9 bis zum 31. Dezember 1997
eingeleitet worden sind, sind diese Maßgaben weiter anzuwenden.
Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1988 ist Absatz 1 Nr. 7
weiter anzuwenden. In bezug auf Teil-Flächennutzungspläne ist
Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungs-
verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom
vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 739) vor dem Wirksamwerden
des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 in der bis
zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 58 und 59
der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des
Beitritts auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter
Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik erlassen worden sind. Beschlüsse und
Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden
sind, gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.

(4) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden
sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht
erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen
Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die
Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von
Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den
Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Generalbebauungspläne, Leitplanungen und
Ortsge-staltungskonzeptionen, die auf Grund von Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik aufgestellt worden sind, gelten
mit folgenden Wirkungen fort:
1. Soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 über
   die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeinde-
   gebiets in den Grundzügen enthalten, gelten sie als
   Flächennutzungspläne oder Teil-Flächennutzungspläne im Sinne
   des § 5 Abs. 1 fort;
2. soweit sie im übrigen Aussagen über die geordnete städtebau-
   liche Entwicklung enthalten, können sie Anhaltspunkte für die
   Beurteilung von Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch sein.
Die Gemeinde kann die in Satz 1 bezeichneten städtebaulichen
Pläne oder räumlichen oder sachlichen Teile dieser Pläne durch
Beschluß von der Fortgeltung ausnehmen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der
Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.