§245a
Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3.
Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993
bekanntgemacht worden sind, nicht anzuwenden. In dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 141 Abs. 4 auf
Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung einer
Teilungsgenehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2
anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 bei der zuständigen Behörde
gestellt worden sind und über deren Zulässigkeit noch nicht
unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor dem 1. Juli
1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der
bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf förmlich festgelegte städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
nach den §§ 6 und 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in
der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung sind die Vor-
schriften der §§ 165 bis 171 anzuwenden. Auf Anträge auf Durch-
führung eines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmi-
gung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die vor dem 1. Mai
1993 gestellt worden sind, ist § 165 Abs. 4 nicht anzuwenden.