§244
Überleitungsvorschriften für die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Flächennutzungspläne und Satzungen
(1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind;
unberührt bleiben die vor dem 1. Juli 1987 nach § 155a Abs. 1 des
Bundesbaugesetzes, Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 und § 183f Abs. 1 des
Bundesbaugesetzes geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens-
und Formvorschriften.

(2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen,
die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, sind
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist
darzulegen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 ist
durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde auf die sich aus
Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage hinzuweisen; dabei ist
über die in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen zu
unterrichten.